Viele Kolleginnen und Kollegen interessieren sich für die Bedingungen, unter denen seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1.1.2023 der Bezug einer Altersrente bei gleichzeitiger sozialversicherungsspflichtiger Weiterarbeit möglich ist.
Der ver.di-Mitgliederservice hatte zusammen mit dem Bereich Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik bereits einige Onlineveranstaltungen zu diesem Thema organisiert, zu dem sich viele Interessierte angemeldet haben; weitere Onlineveranstaltungen sind bereits terminiert (siehe: https://verdi-mitgliederservice.de/ oder unter https://www.verdi.de/service/veranstaltungen).
Da die Nachfrage weiterhin groß ist, haben wir die Fragen, die in unseren Veranstaltungen gestellt wurden, in fünf thematischen Kapiteln zusammengefasst.
Im Nachfolgenden geht es um drei Phasen des Erwerbslebens, in denen in arbeits- und sozial- und steuerrechtlicher Hinsicht unterschiedliche „Spielregeln“ gelten:
Ab wann eine vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, wann die rentenrechtlichen Bedingungen für die jeweilige Rentenart erfüllt sind. Der Regelrenteneintritt richtet sich nach dem Geburtsjahr (siehe Rententabelle, Frage 9).
Weitere Infos zum Thema (u. a. aus unserer Inforeihe sopoaktuell):
Ja, solange das Arbeitsverhältnis durch den Rentenbezug nicht beendet wird. Die Inanspruchnahme der Altersrente darf das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Denn sonst ist eine Weiterarbeit nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch im Alter. Arbeits- oder Tarifverträge sehen aber regelmäßig vor, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens endet, wenn man eine Altersrente oder die Regelaltersrente beanspruchen kann. Die Regelaltersgrenze wird noch bis 2031 von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Es gibt Berufe, für die landesrechtliche Regelungen gelten, darunter etwa Justizvollzugsbeamte, Berufssoldaten oder Polizisten. Fluglotsen beispielsweise dürfen nur bis 55 arbeiten und erhalten dann eine Übergangsversorgung, bis sie mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen.
Deshalb kommt es ganz darauf an, was im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag steht!
Variante 1: Mit der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne dass es einer Kündigung bedarf)“ gibt es keine Probleme.
Gleiches gilt bei einer Formulierung wie: „Das Anstellungsverhältnis endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“
Hier hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass mit dem 65. Lebensjahr das Regelrenteneintrittsalter gemeint ist, das vom Geburtsjahrgang abhängt. Bei 1964 und danach Geborenen liegt das Regelrenteneintrittsalter bei 67. Siehe hierzu der Auszug aus einem aktuellen Urteil mit weiteren Quellen: Urteil des BAG vom 21.12.2022, Az: 7 AZR 489/21, Rz. 33:
„(b) Der Senat hat […] bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen ist, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 16). … Die Vollendung des 65. Lebensjahres war das Synonym für die Vollendung des gesetzlichen Regelrentenalters. “
Variante 2: Anders verhält es sich mit der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters gewährt wird.“ Hier endet das Arbeitsverhältnis dann, wenn eine Altersrente bezogen wird. Rente und Verdienst können nicht zeitgleich bezogen werden. Hier müssten der Vertrag bzw. Tarifvertrag geändert werden.
Gleiches gilt, wenn wie folgt formuliert wurde: „Bezieht der Beschäftigte eine Altersrente nach § 236 SGB VI (Altersrente für langjährig Versicherte) oder nach § 236a SGB VI (Altersrente für schwerbehinderte Menschen), endet das Arbeitsverhältnis…“ Hier endet das Arbeitsverhältnis mit der Inanspruchnahme einer der beiden genannten Altersrentenarten, unabhängig, ob die Rente als Voll- oder als Teilrente in Anspruch genommen wird.
Hinweis: Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (Rente ab 63) ist in § 236b SGB VI geregelt und wäre damit von einer solchen Regelung nicht umfasst.
Variante 3: Wieder anders verhält es sich bei der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.“ Hier können Rente und Verdienst dann nicht zeitgleich bezogen werden, wenn die Rente in voller Höhe bezogen wird. Würde die Rente aber als Teilrente (z. B. zu 99,99 Prozent) in Anspruch genommen werden, dann wäre der gleichzeitige Bezug von Rente und Verdienst möglich. Vertrag bzw. Tarifvertrag müssten nicht geändert werden. Der/die Rentner*in müsste dann nur bei der Rentenversicherung beantragen, die Rente als Teilrente (z. B. in Höhe von 99,99 Prozent) zu erhalten. Wenn der Verdienst dann wegfällt, kann die Vollrente bezogen werden.
Brauche ich einen neuen Arbeitsvertrag?
Wird das Arbeitsverhältnis durch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht beendet (weil z.B. im Arbeitsvertrag steht: „Das Arbeitsverhältnis endet mit der Regelaltersrente“, siehe ver.di-Rententabelle), braucht es dafür keinen neuen Arbeitsvertrag. Der alte Arbeitsvertrag gilt weiter.
Wieder anders verhält es sich, wenn z.B. in einem Tarifvertrag steht: „Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Erreichen der Regelaltersgrenze, es sei denn, zwischen dem Arbeitgeber und dem*der Beschäftigten ist während des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden, den Beendigungszeitpunkt nach § 41Satz 3 SGB VI hinauszuschieben… Ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag ist abzuschließen “ Oftmals ist auch eine gesonderte Kündigungsfrist vorgesehen. Es ist gesetzlich zulässig, ein solches Arbeitsverhältnis mehrfach sachgrundlos zu befristen.
Hingegen wird das Arbeitsverhältnis beendet, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag z. B. steht: „Das Arbeitsverhältnis endet […] mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters gewährt wird“ oder „…endet mit Zustellung eines Rentenbescheids“. Bietet der*die Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag an, ist u.a. auf die Betriebszugehörigkeitszeiten und Regelungen zur Entlohnung zu achten.
Selbstverständlich kann auch mit 63 Jahren auch ein neuer Arbeitsvertrag bei einem neuen Arbeitgeber abgeschlossen werden, wenn sich Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in einig sind.
Ja. § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sieht vor: „Besteht das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate, kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass seine vertragliche Arbeitszeit verringert wird.“ Zu Detailfragen siehe dort.
Wenn dies im Arbeitsvertrag nicht explizit vorgesehen ist, grundsätzlich nein. Der*die Arbeitgeber*in muss auch nicht zustimmen. Er erfährt es aber durch die Rentenversicherung im Rahmen der Rentenberechnung. Dazu holt die Rentenversicherung Informationen wie z.B. über die Höhe des Gehalts ein.
Das kommt darauf an. Bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Beschäftigung. In diesem Zeitraum kann der*die Arbeitgeber*in die Beschäftigung nicht ablehnen. Andernfalls muss er*sie kündigen.
Will der*die Arbeitnehmer*in nach dem im Tarifvertrag oder im Arbeitsvertrag festgeschriebenen Ende (auch nach Ende einer Altersteilzeitarbeit) weiterarbeiten, muss der*die Arbeitgeber*in dies auch wollen und kann das Angebot des*der Arbeitnehmer*in ablehnen. Damit ein Arbeitsvertrag zustande kommt, müssen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in das Gleiche wollen.
Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in eine Weiterarbeit vereinbaren, die beliebig oft sachgrundlos befristet werden kann (§ 41 S. 3 SGB VI).
Es gibt keinen rechtlichen Grund, warum ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden sollte oder die schwerbehinderte Person früher das Erwerbsleben verlässt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen sieht bei einem Grad der Behinderung von mind. 50 Sonderregelungen zum Zeitpunkt des Renteneintritts vor. Wer die Voraussetzungen dieser Rentenart erfüllt, kann etwas früher in Rente gehen. Die sonstigen Regelungen sind aber die gleichen wie bei den anderen Rentenarten. Auch die Entgeltpunkte werden wie bei den anderen Rentenarten berechnet. Es gibt keine „Extra-Punkte“ für schwerbehinderte Menschen.
Wertguthaben können längstens bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen und „entspart“ werden. Dies sieht eine neue Vorschrift in § 116 SGB IV vor, die sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet. Hier sollte auf den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens geachtet werden!
Damit soll erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein Wertguthaben auch bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters als Voll- oder Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu entsparen. Ein Anspruch auf ein Entsparen über diesen Zeitpunkt hinaus soll mit dieser Änderung nicht verbunden werden.
Für Wertguthaben aus einer Altersteilzeitvereinbarung nach dem Altersteilzeitgesetz gilt die Neuregelung nicht. Der mit dem Rentenbezug erfolgte Eintritt in den (Teil-)Ruhestand steht dem Sinn und Zweck der Altersteilzeit und der Förderung u. a. durch den steuer- und beitragsfreien Aufstockungsbetrag sowie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers entgegen.
Aktuell gibt es noch keine Betriebsvereinbarungen (BV) zum Thema. Wer eine hat oder verfasst, bitte an uns schicken (sopo@verdi.de).
Tarifverträge bekommen ver.di-Mitglieder in den ver.di-Zentren bzw. bei den Teams "Beratung und Recht.
Ja, Altersrenten können seit Januar 2023 unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wurde aufgehoben. Natürlich müssen die rentenrechtlichen Voraussetzungen wie z.B. die Wartezeit erfüllt sein, um eine Altersrente in Anspruch zu nehmen.
Anders sieht es bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) aus: EM-Renten können seit Januar 2023 unter Beachtung dynamischer Hinzuverdienstgrenzen bezogen werden, die sich jährlich ändern. Zu den Werten siehe Frage 12.
Nein. Hier ist zu unterscheiden: Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden (§ 42 SGB VI). Der Anteil der Teilrente kann bei den Altersrenten beliebig gewählt werden, solange er mindestens 10 Prozent oder höchstens 99,99 Prozent der Vollrente beträgt. Man bekommt dann den Anteil der Rente ausgezahlt, den man wählt. Mit der Teilrente soll der Übergang in den Ruhestand erleichtert werden.
Abschläge gleichen die längere Bezugsdauer von Renten aufgrund des vorzeitigen Bezugs aus. Der Abschlag beträgt pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, also pro Jahr 3,6 Prozent.
Achtung: Der Abschlag bleibt auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, gegebenenfalls auch bei einer späteren Hinterbliebenenrente, erhalten. Dies gilt nicht nur für vorzeitig in Anspruch genommene Altersrenten, sondern auch für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Renten wegen Todes.
Die Abschläge werden individuell von der zu Rentenbeginn erreichten Entgeltpunktzahl errechnet und betragen max. 14,4 % (siehe ver.di-Rententabelle).
Hinweis: Voraussetzung für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung GdB von mind. 50 bei Renteneintritt; eine Gleichstellung reicht nicht aus) sind 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten; für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 Jahre. Wer keine 35 Jahre erreicht, kann nur die Regelaltersrente (Voraussetzung: 5 Jahre) in Anspruch nehmen.
Beachte: In der Renteninformation, die jede*r einmal jährlich von der Rentenversicherung erhält, ist die erreichbare Regelaltersrente aufgeführt. Wer früher und mit Abschlägen in Rente geht, dem*der fehlen natürlich die bis zur Regelaltersgrenze erreichbaren Rentenpunkte. Hinzu kommen die Abschläge. So kann es bei vorzeitigem Rentenbeginn zu einem deutlichen Rentenverlust kommen.
Eine gute und neue Möglichkeit sich einen Überblick über seine Rentenanwartschaften zu verschaffen ist die Digitale Rentenübersicht (siehe sopoaktuell Nr. 364 vom 2.9.2024)
Ja, unterbestimmten Bedingungen können Abschläge durch eine Einzahlung in die Rentenversicherung grundsätzlich ab dem 50. Lebensjahr teilweise oder ganz ausgeglichen werden.
Voraussetzung für die Sonderzahlung ist eine Erklärung gegenüber der Rentenversicherung, voraussichtlich eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen zu wollen (Formular V0210). Die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente müssen bis zum beabsichtigten Rentenbeginn erfüllt werden können. Die Rentenversicherung erstellt auf Antrag eine Auskunft über die Höhe der maximal möglichen Sonderzahlung. Die Auskunft enthält folgende Informationen:
Die Berechnung der Beiträge, die zum Ausgleich von Rentenabschlägen gezahlt werden können, erfolgt nach einer im Gesetz festgelegten Formel.
Versicherte, die Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen geleistet haben, sind nicht verpflichtet, tatsächlich eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. Wer später in Rente geht, erhält eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung der Sonderzahlungen erfolgt nicht.
Dabei kostet ein Entgeltpunkt in 2024: 8.436,59 Euro. Zum Verfahren siehe sopoaktuell Nr. 333; zu beachten sind dabei die jeweils aktuellen Werte! Renten werden jeweils zum 1.7. eines jeden Jahres angepasst. Ein Entgeltpunkt hat aktuell (1.7.2024 -30.6.2025) einen Wert von 39,32 Euro. Werden Entgeltpunkte abgekauft, erhöht sich die Rente dadurch lebenslang (auch die Witwen-/Witwerrente).
Ja. Man kann jederzeit in Teilrente gehen und im folgenden Monat wieder in die Vollrente wechseln und umgekehrt. Das ist mit einem formlosen Antrag möglich.
Wer seinen Regelrentenbeginn verschiebt, die Regelaltersrente also nicht in Anspruch nimmt und weiterhin eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, erhält für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die Rente. Bei einem um ein Jahr verschobenen Rentenbeginn erhöht sich die Altersrente um sechs Prozent. Darüber hinaus erhöht sich die Rente zusätzlich um die weiter gezahlten Beiträge.
Solange das Ehrenamt unentgeltlich ist, spielen Dauer und Länge keine Rolle.
Anders ist es, wenn aufgrund des Ehrenamts Entgelt/Einkommen bezogen wird. Bezieht man eine volle Erwerbsminderungs-Rente (EM-Rente) gilt: Die Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit steigen 2024. Beim Bezug einer teilweisen EM-Rente gilt ab Januar 2024 eine jährliche Mindesthinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro, bei vollen EM-Renten sind es 18.558,75 Euro.
Beachte: Für EM-Renten gilt weiterhin, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden darf, welches Grundlage für die EM-Rente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Wer eine EM-Rente bezieht, hat keinen Anspruch auf Krankengeld. Krankengeld ist eine Lohnersatzleistung während des Erwerbslebens und hat mit einem Rentenbezug nichts zu tun.
Ja. EM-Renten werden wie andere Renten jeweils zum 1.7. erhöht.
Eine Ausnahme gilt am 1.7.2024: Dann sollen EM-Renten, die vor 2019 bezogen wurden, zusätzlich einmalig erhöht werden (§ 307 i SGB VI): Wer zwischen dem 1.1.2001 und dem 30.6.2014 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält einen Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent. Wer zwischen dem 1.7.2014 und dem 31.12.2018 erstmalig seine EM-Rente bezogen hat, erhält 4,5 Prozent mehr.
Gut zu wissen: Eine EM-Rente wird spätestens nach Vollendung des 65. bzw. 67. Lebensjahres des*der Berechtigten in eine Regelaltersrente umgewandelt, ohne dass sich am Betrag etwas ändert.
Die Flexi-Rente ist kein eigenständiges Rentenmodell. Vielmehr sind darunter mehrere Möglichkeiten zusammengefasst, Rente und Hinzuverdienst zu kombinieren – den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand also flexibler zu gestalten. Mit dem Flexirentengesetz wurden ab dem 1.1.2017 Anreize für ältere Arbeitnehmer*innen geschaffen, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten und den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell und flexibel gestalten zu können.
Wer z. B. mit Erreichen des regulären Rentenalters, der Regelaltersgrenze (siehe Rententabelle), in Rente geht und weiterarbeitet, kann beliebig viel hinzuverdienen und durch die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen die eigene Rente erhöhen. Dazu muss dem*der Arbeitgeber*in mitgeteilt werden, dass vom Gehalt Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt werden sollen. Ab Juli des Folgejahres wird dann die erhöhte Rente gezahlt. Dabei gilt: Für die Rente, die sich aus den gezahlten Beiträgen ergibt, wird zusätzlich ein Zuschlag von 0,5 Prozent pro Monat zwischen dem Erreichen des regulären Rentenalters und dem Beginn der höheren Rente gezahlt.
Wer einen anderen Menschen pflegt, unabhängig ob Erwerbstätig oder Rentner*innen kann damit die eigene Rente erhöhen. Was beachtet werden muss siehe sopoaktuell Nr. 326 und gute Publikationen der Rentenversicherung.
Rentenversicherungsbeiträge aufgrund Pflegetätigkeit werden bei Rentner*innen nur bei einer Teilrente (siehe Frage 9) gezahlt. Eine Änderung der Teilrente kann grundsätzlich nur für die Zukunft beantragt werden (frühestens ab dem Folgemonat eines entsprechenden Antrags). Eine rückwirkende Umstellung ist nicht möglich. Die Rentenpunkte für die Pflege erhöhen die Rente.
Das kommt darauf an, ob es sich um ein EU-Land oder um einen Drittstaat handelt. Die Rentenversicherung muss Kindererziehungszeiten bei der Rente im Heimatland berücksichtigen, auch wenn sich die Eltern während der Erziehung im EU-Ausland aufgehalten haben. Dies bestätigt der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in seinem Urteil am 7. Juli 2022 (Aktenzeichen C-576/20). Wurde die Zeit in einem Drittstaat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, verbracht, besteht grundsätzlich kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten.
Ja. Diese unterscheiden sich von den Zuverdienstgrenzen bei Altersrenten und EM-Renten. Grundsätzlich gilt: Das Einkommen wird nur dann tatsächlich auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, wenn es einen festgelegten Freibetrag übersteigt. Waisen dürfen grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen, wenn sie alle weiteren Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllen. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod des*der verstorbenen Versicherten (sogenanntes Sterbevierteljahr) wird kein Einkommen angerechnet.
Danach gilt: Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. So ist sichergestellt, dass er mitsteigt, wenn die Renten erhöht werden. Er beträgt für alle Hinterbliebenen- und Erziehungsrentner*innen (siehe Fußnote 1) das 26,4-fache des aktuellen Rentenwertes (zurzeit 39,32 Euro). Dieser Wert gilt gleichermaßen für die alten wie für die neuen Bundesländer. Der Freibetrag liegt vom 1.7.2024 bis 30.6.2025 in allen Bundesländern bei 1.038,05 Euro. Der übersteigende Betrag wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Der Freibetrag steigt für jedes eigene Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwertes.
Hier ist eine verbessernde Regelung gerade im Gesetzgebungsverfahren.
Hinterbliebene, die ein Kind haben, das nicht Kind des*der Verstorbenen ist, können trotzdem einen erhöhten Freibetrag in Anspruch nehmen.
Wer eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente von mindestens zwei Drittel der Vollrente, also 66,6667 %) bezieht oder beantragt hat, hat keinen Anspruch auf eine medizinische Reha.
Hier sollte die Teilrente vor Antragstellung der Reha auf unter zwei Drittel reduziert werden (z.B. 65 %). Nach erfolgter Reha kann die Teilrente dann wieder z.B. auf 99,99 % angehoben werden.
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Fußnote 1: Erziehungsrenten können Geschiedene, die ein Kind erziehen, bekommen, wenn der geschiedene Ehepartner*in stirbt. Sie dient als Unterhaltsersatz. Anders als eine Witwen- oder Witwerrente, ist diese Rente nicht an das Rentenkonto des*der geschiedenen Ehepartners*in geknüpft. Die Erziehungsrente wird aus dem eigenen Rentenkonto berechnet.
Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung und das Recht der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich und finden sich in unterschiedlichen Gesetzen wieder. Deshalb empfiehlt es sich, die der Betriebsrente zugrunde liegende Versorgungsordnung zu der Frage anzusehen, ob und unter welchen Bedingungen ein vorzeitiger Betriebsrentenbezug möglich ist.
Hier ist eine verbessernde Regelung gerade im Gesetzgebungsverfahren.
Die gesetzliche Rentenversicherung ist nicht zuständig für die Betriebsrente. Entweder der*die Arbeitgeber*in löst die Zahlung aus oder der Versorgungsträger, die Versicherung oder Bank ist zuständige Stelle. Es empfiehlt sich, mit der Versorgungsstelle rechtszeitig vorher Kontakt aufzunehmen.
Arbeitgeber*innen können ohne Zustimmung der Arbeitnehmer*innen die zu erwartende Betriebsrente abfinden, wenn folgende Grenzen nicht überschritten werden:
- bei monatlichen Renten: alte Bundesländer: 35,35 Euro und neue Bundesländer: 34,65 Euro;
- bei Einmalbeträgen: alte Bundesländer: 4.242 Euro und neue Bundesländer: 4.158 Euro (Werte in 2024).
Hier ist eine Neuregelung gerade im Gesetzgebungsverfahren.
Nein. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens werden das Arbeitsentgelt und der steuerpflichtige Teil der Rente zusammengezählt. Und dieser hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Bei einem Rentenbeginn ab Januar 2022 betrug der steuerpflichtige Anteil 82 %. Siehe dazu und zu den beabsichtigten Änderungen sopoaktuell Nr. 351, S. 3 und 4.
Wird dazu noch eine Betriebsrente bezogen, muss auch diese versteuert werden.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zählen als sonstige Einkünfte zu den Überschusseinkünften; Einkommen aus selbständiger Tätigkeit zu den Gewinneinkünften. Für die Einkunftsermittlung sind bei den Gewinneinkunftsarten die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben, bei den Überschusseinkunftsarten hingegen Einnahmen und Werbungskosten maßgebend.
Nach Abzug von Werbungskosten und Sonderausgaben bzw. der Betriebsausgaben wird das zu versteuernde Einkommen und die Steuerschuld ermittelt.
Ein Minijob wird bei der Einkommensteuer nicht berücksichtigt und wird auch nicht dem sog. Progressionsvorbehalt unterworfen. Daher ist er auch nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben (Eine Angabe war nur im Veranlagungszeitraum 2022 wegen der Energiepreispauschale erforderlich!)
Siehe dazu Frage 12. Zur Besteuerung: Möglich sind hier begünstigte Tätigkeiten als Übungsleiter*in usw. (§ 3 Nr. 26 EstG mit max. 3.000 Euro Steuerfreiheit jährlich - Übungsleiterpauschale), als Vereinskassierer oder einer vergleichbaren Tätigkeit
(§ 3 Nr. 26a EStG bis max. 840 Euro jährlich – Ehrenamtspauschale) oder auch für ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen eine steuerfreie Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse usw. gezahlt wird (§ 3 Nr. 12 EstG). Hierbei handelt es sich meist um ehrenamtliche Volksvertreter*innen.
Erhält der Steuerpflichtige eine Teilrente, wird bereits durch den Teilrentenbezug der Besteuerungsanteil für die spätere Vollrente festgelegt. Dies gilt auch, wenn diese erst Jahre später erstmalig ausgezahlt wird. Die Finanzverwaltung nimmt allerdings zutreffenderweise einen Missbrauch der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten an, wenn der Anleger den Bezug einer sehr niedrigen Teilrente nur deshalb vereinbart, um sich dadurch einen niedrigeren Besteuerungsanteil zu sichern. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Teilrente weniger als 30 % der sich zu diesem Zeitpunkt ergebenden Vollrente beträgt. Die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs hat zur Folge, dass für die spätere Vollrente der dann geltende Besteuerungsanteil anzuwenden ist.
Die außerordentliche Änderung des Jahresbetrags der Rente löst eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags aus. Hierbei ist der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente im Verhältnis zu dem Jahresbetrag der Rente steht, der bei der Ermittlung des Rentenfreibetrags angesetzt wurde (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG). Bei dieser Berechnung bleiben zwischenzeitlich gewährte regelmäßige Anpassungen außer Betracht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG). Vereinfacht ausgedrückt, ist im neuen Jahresbetrag der Rente der gleiche prozentuale Anteil an regelmäßigen Rentenanpassungen enthalten wie im bisherigen Jahresbetrag der Rente vor der außerordentlichen Anpassung.
Das Gesetz stellt zwar auf den „Jahres“betrag der Renten ab, da entsprechende Anpassungen jedoch unterjährig erfolgen, sollte insoweit auf die jeweilige Monatsrente abgestellt werden. Enthält die bisher gezahlte Monatsrente z. B. 5 % regelmäßige Anpassungen, sind auch im geänderten Rentenbetrag 5 % regelmäßige Anpassungen enthalten. Bezugspunkt ist immer der Rentenbetrag des Jahres, in dem der Rentenfreibetrag erstmalig festgesetzt wurde.
Wird die Erwerbstätigkeit neben der Rente sozialversicherungspflichtig fortgeführt, sind dafür von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen je hälftig die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Wer 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens pflicht- oder freiwillig versichertes Mitglied oder familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist in der Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).
Auf die Rente muss der halbe Kranken- und der volle Pflegeversicherungsbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden.
Dies gilt bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Danach siehe Teil 2.
Der Bezug einer Altersrente als Vollrente (siehe Frage 9) oder einer vollen EM-Rente beendet den Krankengeldanspruch. Während des Krankengeldbezugs wird auch kein neuer Krankengeldanspruch erworben (§ 50 SGB V). Hier könnte eine Teilrente (s. o.) eine Lösung sein! Bei Teilrenten wird Krankengeld gezahlt.
Wird eine Altersrente als Vollrente oder eine volle EM-Rente bezogen, ruht der Anspruch auf ALG. Wird die vorgezogene Altersrente als Teilrente (siehe Frage 9) bezogen, kann das ALG bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt werden, wenn die Teilrente mindestens 6 Monate parallel zur Beschäftigung vorlag (§ 156 SGB III).
Neben einer Altersrente als Vollrente ruht das KuG und wird nicht gezahlt (§ 107 Abs. 2 SGB III). Wird die Altersrente als Teilrente (siehe Frage 9) in Anspruch genommen (z. B. durch Reduzierung der Vollrente auf eine 99,99-prozentige Teilrente mit Beginn der Kurzarbeit), wird das KuG ungekürzt gezahlt. Neben einer EM-Rente wird das KuG gezahlt.
Wer sich nach Beendigung der Altersteilzeitphase arbeitslos meldet, um Abschläge zu vermeiden, sollte vorher bei der Arbeitsagentur nachfragen, ob eine Sperrzeit eintritt. Die Höhe des ALG orientiert sich an dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt während der ATZ. Das sind regelmäßig 50 Prozent, da die Aufstockungsbeträge steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
Selbständige Künstler*innen und Publizist*innen, die die Voraussetzungen erfüllen, sind in der Künstlersozialkasse (KSK) renten-, kranken- und pflegeversichert. Wie Arbeitnehmer*innen zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; der andere Beitragsanteil wird über die Künstlersozialversicherung finanziert. Die Künstlersozialkasse (KSK) meldet die versicherungspflichtigen Künstler*innen und Publizist*innen bei den Kranken- und Pflegekassen (Allgemeine Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen) und bei der Datenstelle der Rentenversicherung an und leitet die Beiträge an die zuständigen Träger weiter.
Für die Durchführung der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ist die KSK nicht zuständig. Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis (Rente, Krankengeld, Pflegegeld etc.) erbringen ausschließlich der zuständige Rentenversicherungsträger und die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen. Ein Antrag auf Altersrente ist also an die allgemeine Rentenversicherung zu richten. Dort werden auch die Fragen zu den Voraussetzungen und zur Berechnung von Renten, zu bereits erworbenen Rentenansprüchen, zu Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und vieles mehr beantwortet.
Auf Betriebsrenten müssen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt werden.
Krankenversicherung (KV): Es gilt in 2024 ein monatlicher Freibetrag von 176,75 Euro. Bis zu dieser Grenze sind keine KV-Beiträge zu zahlen. Liegt die Betriebsrente über diesem Betrag, dann müssen auf den über 176,75 Euro liegenden Betrag KV-Beiträge gezahlt werden (§ 226 SGB V). Beispiel: Bei einer Betriebsrente von 250 Euro muss nur auf einen Betrag von 73,25 Euro (die Differenz von 250 Euro zu 176,75 Euro) der jeweilige KV-Beitrag gezahlt werden.
Wird die Betriebsrente als Einmalbetrag/Kapitalbetrag ausgezahlt, dann muss der Betrag durch 120 geteilt werden. Für den so errechneten Betrag gilt dann wieder der Freibetrag von 176,75 Euro.
Pflegeversicherung: Wird der Betrag von 176,75 Euro überschritten, muss auf die gesamte Betriebsrente der Pflegeversicherungsbeitrag entrichtet werden.
Siehe zu den Werten auch sopoaktuell Nr. 353 vom 4.1.2024.
Hier sind umfangreiche Neuregelungen im Gesetzgebungsverfahren und werden nach Abschluss veröffentlicht.
[13.9.2024]