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11.01.2018

Zwei Wahlverfahren im Fokus

Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung ist geheim und unmittelbar. Es gelten die Grundsätze der Mehrheitswahl.

Das SGB IX und die Wahlordnung für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung (SchwbVWO) sehen das vereinfachte oder das förmliche Wahlverfahren vor. Worin liegt der Unterschied? Das wollen wir Ihnen kurz erklären.

Vereinfachtes Wahlverfahren

Zwei Voraussetzungen müssen gesetzlich erfüllt sein:

  1. Wenn der Betrieb oder die Dienststelle räumlich nicht weit auseinander liegen
  2. dort weniger als 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind.

Nachzulesen ist das im § 177 Abs. 6 SGB IX und § 18 SchwbVWO. Stimmen diese Voraussetzungen am Wahltag nicht, ist die Wahl anfechtbar.

  • Keine Briefwahl, aber Möglichkeit einer elektronischen Wahlversammlung mit nachgelagerter Briefwahl

Grundsätzlich ist im vereinfachten Wahlverfahren eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) nicht möglich. Das bedeutet, dass nur diejenigen ihr Wahlrecht ausüben können, die als Wahlberechtigte in der Wahlversammlung auch anwesend sind. 

Eine Ausnahme bildet § 20 Absatz 5 SchwbVWO. Das bedeutet: Wahlversammlungen im vereinfachten Wahlverfahren können elektronisch, also auch mittels Video- und Telefonkonferenzen, abgehalten werden und müssen nicht in Präsenz stattfinden. Ist dies der Fall, erfolgt die Stimmabgabe nachgelagert per Briefwahl. 

Hinweis: Diese Vorschrift enthält aber keine konkreten Vorgaben zum Verfahren, also beispielsweise – im Gegensatz zu § 14a Abs. 4 BetrVG – auch keine Regelung, wer die „schriftliche Stimmabgabe“ durchführt.

  • Zur Wahlversammlung einladen

Spätestens drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung muss zur Wahlversammlung eingeladen werden - durch Aushang oder in einer sonst geeigneten Weise (§ 19 SchwbVWO). Die Einladung erfolgt durch die Schwerbehindertenvertretung. Ausnahme: Nur wenn im Betrieb oder in der Dienststelle bisher keine Schwerbehindertenvertreung gewählt worden ist, können drei Wahlberechtigte, der Betriebs- oder Personalrat oder das Integrationsamt zur Wahlversammlung einladen.

Ein Wahlleiter oder eine Wahlleiterin leitet die Wahl (§ 20 SchwbVWO). Sie oder er wird von den anwensenden Wahlberechtigten mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahlversammlung beschließt - ebenfalls mit einfacher Stimmenmehrheit -, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Mehrere stellvertretende Mitglieder werden in einem Wahlgang gewählt.

  • Stimmzettel und Auszählung

Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Kandidat/innen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen. Die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. Unmittelbar nach Beendigung des Wahlaktes zählt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Stimmen aus und stellt das Wahlergebnis fest. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Gewählten müssen jetzt benachrichtigt werden; das Ergebnis der Wahl ist durch Aushang bekannt zu geben. Die Wahlunterlagen müssen der gewählten Schwerbehindertenvertretung übergeben werden.

Förmliches Wahlverfahren

Für das förmliche Wahlverfahren gelten ebenfalls zwei besondere Voraussetzungen:

  1. Mindestens 50 Wahlberechtigte sind im Betrieb beschäftigt.
  2. Oder weniger als 50 Wahlberechtigte, wenn der Betrieb aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht (§ 177 Abs. 6 SGB IX).

Das förmliche Wahlverfahren wird von einem Wahlvorstand geleitet. Besteht im Betrieb oder in der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt diese spätesntes acht Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit einen Wahlvorstand (§ 1 Abs. 1 SchwbVWO). Der Wahlvorstand besteht aus drei volljährigen Beschäftigten des Betriebes/der Dienststelle. Wer Vorsitzende/r des Wahlvorstands wird, entscheidet die Schwerbehindertenvertretung.

Beginn und Ende der Amtszeit

Die Amtszeit der Schwerbhindertenvertretung beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Die Amtszeit endet nach vier Jahren, spätestens aber am 30. November des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraums.

[26.4.2022]