16.01.23
Wie jedes Jahr ändern sich zum Jahresbeginn die Beitragsbemessungsgrenzen, Rechengrößen und wei-tere Werte in der Sozialversicherung sowie alle davon abhängenden Werte.
Zum 1.1.24 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,41 Euro pro Stunde angehoben. Zum 1.1.2025 steigt er auf 12,82 Euro. Das hat Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Auch für Auszubildende steigt die Mindestvergütung. Wer im Ausbildungsjahr 2024 eine neue Ausbildung beginnt, erhält im ersten Jahr mindestens 649 Euro statt bisher 620 Euro. Im 2. Ausbildungsjahr erhöht sich die Mindestvergütung auf 766 Euro, im 3. Jahr auf 876 Euro, und im 4. Jahr auf 909 Euro.
Das Pflegegeld bei häuslicher Pflege wird um 5 % erhöht.
Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt von 10.908 Euro im Jahr 2023 auf 11.604 Euro im Jahr 2024 (Paare doppelter Betrag).
Nur wer ein höheres Einkommen hat, muss überhaupt Einkommensteuern bezahlen.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt 40,9 %.
Der Kinderzuschlag steigt
Ab 1.1.2024 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag von bisher 250 Euro auf 292 Euro pro Kind und Monat.
Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse der BA, wenn
sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, das Kind unter 25 Jahre jung und unverheiratet ist und im selben Haushalt lebt. Unter www.kinderzuschlag.de kann geprüft werden, ob sich ein Antrag lohnt.
Die Beträge für den persönlichen Schulbedarf werden um rund 12 % erhöht auf: im ersten Schulhalbjahr von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Dies ist Teil des sogenannten Bildungspakets für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten oder deren Eltern den Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen. Parallel steigen auch die Sätze der Geldleistungen für Asylsuchende.
Politiker aus Union und FDP fordern aktuell, das Bürgergeld zu kürzen. Dies lehnt ver.di vehement ab. Die Erhöhung des Bürgergelds folgt einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Darin hat das BVerfG hat zwar keine exakten Vorgaben zur Höhe des Bürgergeldes gemacht, hat aber festgelegt, dass der sogenannte Regelsatz das Existenzminimum nachvollziehbar und belegbar absichern muss.
Die rund zwölfprozentige Erhöhung des Bürgergelds zum 1.1.2024 geht auf eine komplizierte Berechnung zurück (siehe Bundesrats-Drucksache 454/23 vom 14.9.23), die sich vor allem an der Preissteigerung orientiert. Dabei wer-
den Waren, wie z. B. Lebensmittel, für die Bürgergeldbeziehende einen größeren Teil ihres zur Verfügung stehenden Geldes ausgeben als Wohlhabendere und die extrem stark im Preis gestiegen sind, besonders berücksichtigt. Auch wird die Erhöhung anders berechnet als früher. Preissteigerungen bis Ende Juni 2023 werden stärker berücksichtigt, damit Hilfebeziehende nicht in Not geraten. Dahinter steckt eine Erfahrung aus Anfang 2022. Damals war der Regelsatz um gerade einmal drei Euro gestiegen, während die Preise bereits abhoben. Das Bundesverfassungsgericht hatte jedoch schon früher angemahnt, dass die Hilfe für Bürgergeldbeziehende schnell angepasst werden muss. Deshalb sind Spielräume, bei der Höhe des Bürgergelds einzugreifen, verfassungsrechtlich so gut wie ausgeschlossen. Außerdem ist die Rechtsverordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RBSFV 2024), der der Bundesrat im Oktober 2023 abschließend zugestimmt hat, geltendes Recht.
Das Bürgergeld zu kürzen hieße, die Haushaltskrise auf die Ärmsten, auf Menschen am Rande des Existenzminimums abzuwälzen.
[19.4.2024]
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