Weiterentwicklung des Teilzeitrechtes
Bedürfnisse der Beschäftigten ernst nehmen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat im Januar 2017 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts in die Ressortabstimmung der Bundesministerien gegeben. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines Anspruchs auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit im Teilzeit- und Befristungsgesetz. Laut BMAS soll dadurch „den Bedürfnissen nach unterschiedlichen Lebensphasen orientierte Arbeitszeit im Rahmen der Umgestaltung der Arbeitswelt (Arbeit 4.0)“ Rechnung getragen werden. Dies sei auch ein „aktiver Beitrag zur Gleichstellung von Frauen, zur Vermeidung von Altersarmut und zur Stützung aller Zweige der Sozialversicherung“, so die Auffassung des BMAS.
Die mit dem vorliegenden Entwurf auf den Weg gebrachte Weiterentwicklung des Teilzeitrechts ist ein erster Schritt zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine lebensphasenorientierte Arbeitszeitgestaltung.
Einmal Teilzeit, immer Teilzeit – in der sogenannten Teilzeitfalle stecken in Deutschland Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest: Nach Angaben des Instituts für Arbeit und Berufsforschung (IAB) aus dem Jahre 2015 arbeiten in Deutschland 14 Millionen Menschen in Teilzeit. Über 80 Prozent der Teilzeitbeschäftigten sind Frauen. Als Grund für die verkürzte Arbeitszeit geben die meisten Frauen familiäre Verpflichtungen wie die Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen an. Für die wenigen, teilzeitbeschäftigten Männer ist eine parallel laufende Ausbildung oder eine berufliche Fortbildung der Hauptgrund, die Arbeitszeit zu reduzieren.
Die Mehrheit der erwerbstätigen Frauen in Teilzeit arbeitet im Dienstleistungssektor. Die Auswirkungen der geplanten Änderung des Gesetzes, das ein „Rückkehrrecht in die Vollzeit“ regeln soll, wären hier also besonders sichtbar und wirkungsvoll. Denn viele Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte wünschen sich mehr Einfluss auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit.
Arbeitszeitwünsche der Beschäftigten werden vielfältiger
In der modernen Arbeitswelt, die den Beschäftigten immer mehr Flexibilität abverlangt, muss auch die Arbeitszeitsouveränität der Beschäftigten gestärkt werden – sowohl hinsichtlich des Umfangs der Arbeit wie auch hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit. Die Arbeitszeitwünsche vieler Beschäftigter stimmen nicht mit ihren tatsächlich zu leistenden Arbeitszeiten überein wie zahlreiche repräsentative Befragungen von Beschäftigten (Mikrozensus, Sozioökonomischer Panel, Arbeitszeitreport der BAuA 2015, DGB-Index Gute Arbeit) zeigen.
Versprechen des Koalitionsvertrags
In ihrem Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, dass sie das Teilzeitrecht weiterentwickeln und einen Anspruch auf befristete Teilzeitarbeit (Rückkehrrecht) schaffen wollen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben, können dann sichergehen, dass sie, je nach Lebenslage, wieder zur früheren Arbeitszeit zurückkehren können.
Was sieht der Referentenentwurf vor?
Der Entwurf der Bundesregierung besteht aus drei Regelungen:
- Er sieht ein Recht auf befristete Teilzeit,
- eine Beweiserleichterung bei Verlängerung der Arbeitszeit
- sowie eine Erörterungspflicht der Arbeitgeber hinsichtlich der Dauer und der Lage der Arbeitszeit vor.
Im Mittelpunkt des Vorschlags steht das Recht der Beschäftigten auf befristete Teilzeitarbeit, das als Parallelregelung zum bereits gesetzlich verankerten Rechtsanspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit konstruiert ist und sich so in das bisherige Regelungssystem des Teilzeitrechts einfügt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass bei zeitlich begrenzter Arbeitszeitreduzierung – unabhängig vom Anlass – anschließend für den oder die Beschäftigten die Möglichkeit besteht, in die bisherige Arbeitszeit zurückkehren zu können.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit mit zeitlicher Begrenzung soll – wie bisher ebenfalls bei unbegrenzter Teilzeit – ab einer Betriebsgröße von 15 Beschäftigten gelten. Das Arbeitsverhältnis muss zudem mehr als sechs Monate bestanden haben. Beschäftigte müssen die begrenzte Teilzeit mindestens drei Monate vorher in Textform beantragen. Nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit sollen sie eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach einem Jahr verlangen können.
Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, der oder die bereits in Teilzeit beschäftigt ist und seine Arbeitszeit aufstocken will, soll nach der Entwurfsfassung von einer Beweislastumkehr profitieren: Der Arbeitgeber muss dann darlegen und beweisen, welche Gründe – etwa das Fehlen eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes – gegen eine Aufstockung ihrer Arbeitszeit sprechen.
Der Arbeitgeber ist nach dem Referentenentwurf auch verpflichtet, den Wunsch nach einer Veränderung bezüglich der Lage und Dauer der vertraglichen Arbeitszeit mit den Beschäftigten zu erörtern. Diese Pflicht soll unabhängig von der Größe des Betriebes und vom Umfang der Arbeitszeit und ohne Wartefrist von sechs Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bestehen. Rechtsfolgen beim Verstoß gegen die Erörterungspflicht sieht der Referentenentwurf jedoch nicht vor.
Einschätzung:
Der vorliegende Entwurf ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Eine befristete Teilzeit und ein Rückkehrrecht auf Vollzeit ist aus Sicht von ver.di ein wichtiger Schritt hin zu einer eigenständigen Existenzsicherung – insbesondere von Frauen im Erwerbsleben und in der Rente. Dieses Gesetz eröffnet den Weg aus der „Teilzeitfalle“! Außerdem könnte es auch Männer motivieren, zeitweilig in Teilzeit zu gehen – mit der Sicherheit, wieder in Vollzeit zurückkehren zu können. Viele jüngere Männer und Frauen wünschen sich eine partnerschaftliche Verteilung von Erwerbsarbeit und Sorgearbeit. Dem kommt der Gesetzentwurf einen Schritt entgegen.