04.11.24
Den Übergang vom Erwerbsleben in die Rente zu gestalten, beschäftigt viele Menschen. Der Trend zum vorzeitigen Ausstieg aus dem Erwerbsleben hält an. Immer mehr Beschäftigte wollen aber nicht so früh wie möglich mit hohen, lebenslangen Abschlägen ausscheiden, sondern suchen nach Möglichkeiten, den Übergang gleitend zu organisieren. Sie wollen noch ein wenig länger zu „entspannteren“ Bedingungen wie es z. B. durch die Reduzierung der Arbeitszeit möglich ist, beschäftigt bleiben. Vielfach sehen Versicherte aber auch keine andere Möglichkeit, als noch länger zu arbeiten, da die gesetzliche Rente ansonsten zu gering ausfallen würde. Das gilt insbesondere für Beschäftigte, für die die gesetzliche Rente die einzige Einkommensquelle im Alter ist, weil sie keine Möglichkeit hatten, eine Zusage für eine von den Arbeitgeber*innen (mit)finanzierte betriebliche Altersversorgung zu erhalten.
Die Neuregelung zum 1.1.2023, eine vorzeitige Rente zu beziehen und zeitgleich weiter zu arbeiten, ist eine Möglichkeit, die sich deshalb interessant anhört. Darüber will diese sopoaktuell informieren.
Gestaltungsinstrumente wie Altersteilzeit bieten nur noch wenige Arbeitgeber*innen an. Mit dem „Abkauf von Rentenabschlägen“ (siehe dazu sopoaktuell Nr. 333) früher ohne Rentenminderungen auszusteigen, ist eine weitere, nicht ganz günstige Möglichkeit, die Rente zu erhöhen.
I. Grundsätzliches
Seit dem 1.1.2023 wurden durch das 8. SGB-IV-Änderungsgesetz die Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrenten abgeschafft. Bei Erwerbsminderungsrenten (EM-Renten) wurden sie neu geregelt und deutlich angehoben.
Nunmehr ist es möglich, eine Altersrente vorzeitig (z. B. ab dem 63. Lebensjahr) voll oder zum Teil zu beziehen und zeitgleich weiterzuarbeiten. Zu den Hintergründen siehe auch die sopoaktuell Nr. 347.
Dies ist eine Möglichkeit, von der immer mehr Versicherte Gebrauch machen und die von Arbeitgeber*innen in Zeiten des Fach- und Arbeitskräftemangels unterstützt wird. Attraktiv kann es auch sein, sich dadurch ein kleines Finanzpolster zuzulegen.
Lohnt sich das?
Ob sich das lohnt, kann pauschal nicht beantwortet werden. Denn es hängt ganz wesentlich von der individuellen Lebenserwartung ab. Nicht übersehen werden darf auf jeden Fall, dass mit einem vorzeitigen Bezug einer Altersrente Abschläge verbunden sind: 0.3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs (siehe ver.di-Rententabelle). Hinzu kommt, dass bei einem vorzeitigen Bezug ohne Weiterarbeit dann auch grundsätzlich wichtige Jahre fehlen, in denen sonst Rentenpunkte hätten gesammelt werden können.
Anhand der ver.di-Rententabelle kann geprüft werden, wann welche Rente und ob mit oder ohne Abschlag beansprucht werden kann. Es kommt auf das Geburtsjahr an.
So funktioniert es
Wer eine Altersrente vorzeitig, das heißt vor der Regelaltersgrenze (65/67) in Anspruch nimmt, kann ab 1.1.2023 unbeschränkt hinzuverdienen. Das Arbeitsentgelt führt zu keiner Kürzung der Rente.
Darauf kommt es an
Ein wichtiger Punkt sind die Abschläge, die die Rente lebenslang mindern. Deshalb muss unterschieden werden:
In Altersrenten, die vorzeitig mit Abschlägen (0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs) in Anspruch genommen werden können. Das sind:
und
in Altersrenten, die ohne Abschläge beansprucht werden können. Das ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren, die sogenannte „Rente ab 63“. Auch wenn die 45 Jahre vor der Altersgrenze erfüllt sind, kann diese Rente nicht vorzeitig beansprucht werden.
Die Folge ist
Wer eine Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nimmt und weiterarbeitet, zahlt je hälftig mit dem Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge. Damit kann in der Zeit der Weiterarbeit ein Teil der Abschläge wieder ausgeglichen werden. Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen zahlen Beiträge zur Rentenversicherung. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze wird daraus ein Zuschlag zur Rente ermittelt, der die bis dahin gezahlte Altersrente erhöht. Die Ermittlung des Zuschlags erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden.
Wer z. B. 12 Prozent Abschläge hat und durch die Weiterarbeit die Hälfte der Abschläge wieder ausgleicht, geht letztendlich nur mit 6 Prozent Abschlägen in Rente. Wer also mit vollendetem 63. Lebensjahr die gekürzte Rente in Anspruch nimmt und ab 67 seine Regelaltersrente erhält, könnte so für bis zu 4 Jahren (63–67) Rentenpunkte sammeln und die Abschläge reduzieren. Daneben wird das Arbeitsentgelt bezogen. Das kann einen Anreiz bilden, um länger im Erwerbsleben zu verbleiben.
Die Auswirkungen einer Rente mit Abschlägen und Weiterarbeit wird unten am Beispiel Erika erläutert.
Wer auf 45 Jahre Rentenzeiten kommt, hat keine Abschläge. Die Weiterarbeit z. B. bis zur Regelaltersgrenze steigert die Rente. Dies ist ein besonderes „Schnäppchen“, das überwiegend Männer in Anspruch nehmen können, die deutlich häufiger als Frauen die erforderlichen 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten erfüllen. Dies wird im Folgenden am Beispiel Paul erläutert.
Noch wichtig zu wissen
Neben Abschlägen, die die längere Bezugsdauer der Rente ausgleichen, wird danach unterschieden, ob die Rente voll oder zum Teil in Anspruch genommen wird. Dann spricht man von einer Voll- bzw. Teilrente. Eine abschlagsbehaftete oder eine Rente ohne Abschläge kann also voll oder zum Teil in Anspruch genommen werden.
Beispiel 1: Erika
Erika, geboren im Juni 1961 hat 34 Jahre gearbeitet und zwei Kinder erzogen. Sie kommt auf insgesamt 31,5 Entgeltpunkte (EP) für 40 Jahre rentenrechtliche Zeiten. Dies entspricht einer Bruttorente von 1.184,40 Euro.
Erika könnte frühestens mit 63 zum 1.7.2024 mit einem Abschlag von 12,6 Prozent die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Daneben möchte sie im bisherigem Umfang bis zu ihrer Regelaltersgrenze (66 Jahre und 6 Monate), also 42 Monate weiterarbeiten.
Durch die Weiterarbeit erzielt Erika nach 42 Monaten insgesamt rund 2,6 EP, die aktuell einer Rentenerhöhung von rund 100 Euro entsprechen.
Durch die vorzeitige Inanspruchnahme ihrer Rente hat sie einen Abschlag von 12,6 Prozent, rund 4 EP. Dies entspricht einer Minderung von rund 150 Euro.
Von den rund 4 EP durch die Abschläge kann sie durch die Weiterarbeit rund 2,6 EP „wettmachen“. Ihr Netto-Verlust beträgt 1,4 EP und damit gut 50 Euro. Bei einer unterstellten Rentenlaufzeit von 20 Jahren betrüge der Verlust rund 12.000 Euro. Würde Erikas Rentenlaufzeit länger sein, wäre der Verlust größer; würde sie früher versterben, wäre der Renten-Verlust geringer.
Das bedeutet, dass Erika ab 1.7.24 monatlich ihr Brutto-Arbeitsentgelt von 2.696,38 Euro und ihre Brutto-Rente von 1.184,40 Euro, gesamt brutto 3.880,78 Euro bezieht.
Ihr Verdienst in den 42 Monaten Weiterarbeit beträgt dann in Summe brutto 113.247,75 Euro.
Sozialversicherung und Steuer
Von ihrem Arbeitsentgelt zahlt sie rund 20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge, also rund 22.649,55 Euro plus Steuern; von ihrer Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 11 Prozent plus Steuern. Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR), also die Rentenversicherung, übernimmt hälftig die Krankenversicherungsbeiträge. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Rentner*innen alleine zahlen.
Erika muss in den 42 Monaten (1.7.2024 bis 31.12.2027) sowohl die Rente als auch den Arbeitsverdienst versteuern. Arbeitseinkommen sind steuerlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG); die gesetzliche Altersrente zählt zu den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG).
Da Erika in 2024 erstmals ihre Rente bezieht, beträgt ihr zu versteuernder Anteil ihrer Rente 84 Prozent, der steuerfreie Teil 16 Prozent. Würde Erika ihre Rente erst ab 1.1.2028, also mit Regelrenteneintrittsalter, beziehen, würde ihr steuerpflichtiger Teil 88 Prozent, ihr steuerfreier Teil also 12 Prozent betragen.
Durch das sogenannte Wachstumschancengesetz (BT-Drs. 20/8628 vom 2.10.2023), das sich gerade im Gesetzgebungsverfahren befindet, wird es wohl zu Änderungen bei der Rentenbesteuerung kommen. Sie sind geplant und vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Mai 2021 (Aktenzeichen XR 20/19 und XR 33/19) zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen von Renten erforderlich geworden (Kritik an der geplanten Neuregelung siehe Stellungnahme des DGB zum Wachstumschancengesetz).
Mit der Änderung wird beginnend ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für die Kohorte 2058 100 Prozent. Der im Jahr 2005 begonnene Übergangszeitraum zur vollständigen nachgelagerten Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung wird somit bis zum Jahr 2058 verlängert.
Beispiel: Bei einer Rente von monatlich 1.000 Euro sind bei einem Renteneintritt im Jahr 2030 nach geltendem Recht 900 Euro steuerpflichtig; nach den Entwürfen des Wachstumschancengesetzes sind es 860 Euro.
Beispiel 2: Paul
Paul, geboren im Juli 1960 hat 45 Jahre gearbeitet. Er kann mit 64 Jahren und 4 Monaten zum 1.1.2025 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Er hat keine Abschläge. Für ihn ist das Arbeitsentgelt ein echter „Hinzuverdienst“. Paul hat 45 Jahre immer den Durchschnittsverdienst bezogen und würde nun eine Brutto-Rente von 1.692 Euro (45 x 37,60 Euro) erhalten.
Für die 2 Jahre Weiterarbeit erhält er 2 EP, die seine Rente um rund 75 Euro lebenslang erhöhen und bezieht in den beiden Jahren Einkommen und Rente gleichzeitig. Zusätzlich erhält er zwei Jahre lang sein Arbeitsentgelt von jährlich 43.142 Euro, insgesamt 86.284 Euro.
Steuer und Sozialversicherung s.o. bei Erika
1. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Wichtig!!
Die Inanspruchnahme der Altersrente darf das Arbeitsverhältnis nicht beenden. Denn sonst ist eine Weiterarbeit nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Unbefristete Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch im Alter. Ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann aber vorsehen, dass ein Arbeitsverhältnis spätestens endet, wenn man eine Altersrente oder die Regelaltersrente beanspruchen kann. Die Regelaltersgrenze wird von 65 auf 67 Jahre angehoben. Ab Jahrgang 1964 gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Es gibt
Berufe, für die landesrechtliche Regelungen gelten, darunter etwa Justizvollzugsbeamte, Berufssoldaten oder Polizisten. Fluglotsen beispielsweise dürfen nur bis 55 arbeiten und erhalten dann eine Übergangsversorgung, bis sie mit 63 Jahren in den Ruhestand gehen.
Deshalb kommt es ganz darauf an, was im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag steht!
Variante 1: Mit der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne dass es einer Kündigung bedarf)“ gibt es keine Probleme.
Variante 2: Anders verhält es sich mit der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters gewährt wird.“ Hier endet das Arbeitsverhältnis dann, wenn eine Altersrente bezogen wird. Rente und Verdienst können nicht zeitgleich bezogen werden. Hier müssten der Vertrag bzw. Tarifvertrag geändert werden.
Variante 3: Wieder anders verhält es sich mit der Formulierung „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.“ Hier können Rente und Verdienst dann nicht zeitgleich bezogen werden, wenn die Rente in voller Höhe bezogen wird. Würde die Rente aber als Teilrente (z. B. zu 99,99 Prozent) in Anspruch genommen werden, dann wäre der gleichzeitige Bezug von Rente und Verdienst möglich. Vertrag bzw. Tarifvertrag müssten nicht geändert werden. Der/die Rentner*in müsste dann nur bei der Rentenversicherung beantragen, die Rente als Teilrente (z. B. in Höhe von 99,99 Prozent) zu erhalten. Wenn der Verdienst dann wegfällt, kann die Vollrente bezogen werden.
2. Die Sozialversicherung: Krankengeld, Arbeitslosengeld & Co
Wird neben der vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente hinzuverdient, ist Folgendes zu beachten:
Für die Sozialversicherung gilt grundsätzlich: Wenn die Erwerbstätigkeit sozialversicherungspflichtig fortgeführt wird, sind von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen je hälftig die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Wer 9/10 der zweiten Hälfte des Erwerbslebens pflicht- oder freiwillig versichertes Mitglied oder familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, ist in der Rente in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Wer Rente bezieht, muss den halben Kranken- und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag bis zur Beitragsbemessungsgrenze zahlen.
Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit: Der Bezug einer Altersrente als Vollrente oder einer vollen EM-Rente beendet den Krankengeldanspruch. Die Krankenversicherungsbeiträge werden paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent zzgl. des kassenindividuellen Beitragssatzes errechnet. Während des Krankengeldbezugs wird auch kein neuer Krankengeldanspruch erworben (§ 50 SGB V). Hier könnte eine
Teilrente (s. o.) eine Lösung sein! Bei Teilrenten wird Krankengeld gezahlt (beim allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent).
Arbeitslosengeld (ALG): Wird eine Altersrente als Vollrente oder eine volle EM-Rente bezogen, ruht der Anspruch auf ALG. Bei einer Altersteilrente wird das ALG bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt, wenn die Teilrente mindestens 6 Monate parallel zur Beschäftigung vorlag § 156 SGB III.
Kurzarbeitergeld (KuG): Neben einer Altersrente als Vollrente ruht das KuG und wird nicht gezahlt (§ 107 Abs. 2 SGB III). Wird die Altersrente als Teilrente in Anspruch genommen (z. B. durch Reduzierung der Vollrente auf eine 99,99-prozentige Teilrente mit Beginn der Kurzarbeit), wird das KuG ungekürzt gezahlt. Neben einer EM-Rente wird also das KuG gezahlt.
3. Die Steuer
Wenn Rente und Erwerbseinkommen gleichzeitig bezogen werden, müssen natürlich auch auf beide Einkünfte Steuern gezahlt werden.
Für die Steuer gilt: Erwerbseinkünfte sind steuerlich Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit (§ 19 EStG); Renten gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 22 EStG). Dort findet sich auch eine Tabelle über den Besteuerungsanteil der Rente abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Wer also z. B. 2024 in Rente geht, muss 84 Prozent, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2025 85 Prozent der Rente der Steuer unterwerfen. (siehe Tabelle 2)
4. Die Betriebsrente
Kommt neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente hinzu, so kann diese ab dem Zeitpunkt verlangt werden, ab dem eine Altersrente als Vollrente in Anspruch genommen wird. Auch wenn in der Versorgungsordnung eine feste, höhere Altersgrenze vereinbart ist (§ 6 BetrAVG). Die Verpflichtung zur Gewährung der betrieblichen Altersleistung besteht dem Grund nach. Für die Höhe existieren keine gesetzlichen Vorgaben. So können – wie in der gesetzlichen Rentenversicherung – in der Versorgungsordnung Abschläge vorgesehen sein, die oftmals höher sind und vielfach 0,5 Prozent pro Monat des vorzeitigen Bezugs betragen.
Wird die vorzeitige Altersrente als Teilrente in Anspruch genommen, entfällt nach § 6 BetrAVG der Anspruch auf eine vorzeitige betriebliche Altersleistung. Der Arbeitgeber kann den Anspruch ruhen lassen, muss es aber nicht.
Beide Regelungen sind aus der Zeit vor Entfallen der Hinzuverdienstgrenze und passen mit den Neuregelungen nicht zusammen. Wir versuchen gerade in einem Gesetzesverfahren zur betrieblichen Altersversorgung die Regelungen des § 6 BetrAVG dem neuen Recht anzupassen.
Unabhängig davon sollte Folgendes beachtet werden:
a) Sieht eine Zusage z. B. vor, dass die Betriebsrente dann gekürzt wird, wenn sie zusammen mit der gesetzlichen Rente einen bestimmten Prozentsatz des letzten Einkommens oder des Einkommens der letzten Jahre übersteigt, sollte genau überlegt und gerechnet werden, wie sich eine Weiterarbeit auswirkt. Auch ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber während des Bezugs der gesetzlichen Rente Leistungen für die Betriebsrente weiterführt. Dazu muss die genaue Formulierung in der Zusage beachtet und gegebenenfalls Rat eingeholt werden.
b) Endgehaltsbezogene Betriebsrente und Teilzeitarbeit:Eine solche liegt vor, wenn die Höhe der Betriebsrente vom letzten Gehalt oder dem durchschnittlichen Gehalt eines bestimmten Zeitraums (z. B. der letzten 5 oder 10 Jahre) vor dem Ausscheiden abhängig ist.
Beispiel: Lena hat folgende Zusage erhalten: „Die monatliche Betriebsrente beträgt pro Jahr der Beschäftigung 0,5 % des monatlichen Durchschnittsgehalts der letzten 10 Jahre vor dem Ausscheiden.“ Lena hat 20 Jahre Vollzeit und die letzten 15 Jahre vor der Rente in Teilzeit gearbeitet. Ihr Arbeitgeber berechnet die Betriebsrente allein nach dem Teilzeitgehalt.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Berechnung in seinem Urteil vom 20.6.2023, Az. 3 AZR 221/22 als rechtens erachtet. Lenas Klage, mit der sie auch ihre Vollzeit berücksichtigt haben wollte, blieb erfolglos.
5. Erreichen der Regelaltersgrenze
Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann unbeschränkt zur Rente hinzuverdient werden. Beiträge zur Rentenversicherung können von Arbeitnehmer*innen weiterhin zur Erhöhung der Rente geleistet werden, müssen es aber nicht. Arbeitgeber*innen müssen für ihre Rentner-Arbeitnehmer*innen Beiträge zur gesetzlichen Rente zahlen. Die Arbeitgeber*innen-Beiträge alleine erhöhen die individuelle Rente nicht, sondern kommen der Versichertengemeinschaft zugute. Erst wenn Rentner*innen auch ihren hälftigen Teil zahlen, führen beide Anteile zur Erhöhung der Rente. Die Rente wird dann jeweils zum 1.7. erhöht. Rentner*innen müssen auch auf ihre Arbeitseinkünfte weiterhin Steuern zahlen.
Mit einem Minijob (mtl. 520 Euro), der Übungsleiterpauschale (mtl. 250 Euro) und einem Ehrenamt (mtl. 70 Euro), gesamt max. 840 Euro, lässt sich die Rente jedoch steuer- und beitragsfrei ergänzen, da sie nicht dem Entgelt zugerechnet werden.
[16.11.2023]
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