09.09.24
Der Sommer steht vor der Tür. Die nächste Hitzewelle wird nicht lange auf sich warten lassen.
Wichtig ist, rechtzeitig Schutzmaßnahmen in den Betrieben und Einrichtungen zu treffen, die das Arbeiten erträglich machen.
Nicht jeder Arbeitsplatz verfügt über eine Klimaanlage. Hitze ist belastend für den Körper und kann zu Kreislauf-Problemen führen. Der Körper versucht die Hitzebelastung zu kompensieren und verringert somit die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Die Unfallgefahr nimmt zu. Erkrankungen sind zum Beispiel Hitze-Erschöpfung und Hitzschlag.
Die Pflichten der Arbeitgebenden
Arbeitgebende sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu gehört, mithilfe der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen durch zu hohe Temperaturen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.
Nach der Arbeitsstättenverordnung haben Arbeitgebende dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Für die Raumtemperaturen wird diese Vorgabe durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 konkretisiert. Sie gilt außerdem für Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte. Zu beachten ist dabei auch die Arbeitsmedizinische Regel 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“.
Maßnahmen bei über 26 °C
Räume dürfen eine Temperatur von 26 °C nicht überschreiten. Wenn die Außentemperatur über 26 °C beträgt und die Raumtemperatur am Arbeitsplatz über 26 °C steigt, müssen Arbeitgebende für gesundheitlich Vorbelastete oder für Beschäftige, die schwer arbeiten, für Entlastung sorgen.
Außerdem sollten Arbeitgebende gemäß ASR A3.5 zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Die ASR A3.5 nennt hier beispielhaft:
Maßnahmen bei über 30 °C
Liegen die Temperaturen über 30 °C müssen Arbeit-gebende Maßnahmen ergreifen, wie sie hier beispielhaft aufgeführt sind.
Maßnahmen bei über 35° C
Überschreitet die Lufttemperatur im Arbeitsraum +35 °C, müssen Arbeitgebende Maßnahmen ergreifen, wie sie für Hitzearbeit, z. B. in Gießereien, Stahlwerken oder Großbäckereien, üblich sind. Dazu zählen z. B. Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier oder weitere Entwärmungsphasen. Ansonsten dürfen Beschäftigte in dem Raum nicht arbeiten.
Arbeiten im Freien
Hitze stellt beim Arbeiten im Freien eine ganz besondere Belastung dar. Dazu kommt noch die Gefahr durch UV-Strahlung, die Ozonbelastung und schlechte bis extreme Witterungsbedingungen. Hier muss eine Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) durchgeführt werden, um langfristig Maßnahmen festzulegen. Bei Arbeiten über 26 Grad im Schatten müssen die Beschäftigten über die Gefahren informiert werden. Bei extremen Temperaturen sollte auf schwere Arbeiten verzichtet oder diese in die frühen Morgenstunden verlegt werden. Arbeitgebende sollten, wo möglich, Sonnensegel zur Verfügung stellen. Außerdem sind Wege, wie z.B. Zustelltouren so zu gestalten, dass die Beschäftigten zum größten Teil im Schatten arbeiten können. Arbeitgebende sollten UV-Schutzkleidung, Kopfbedeckungen, Sonnenbrillen mit UV-Filter und Sonnenschutzcremes zur Verfügung stellen.
Mitbestimmung
Die Betriebsräte haben ein erzwingbares Mitbestimmungs- also Initiativrecht über Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). Es ist wichtig, dass der Betriebsrat mit dem Arbeitgebenden eine Betriebsvereinbarung mit Maßnahmen bei Hitze vereinbart. Dabei geht es nicht nur um das Arbeiten in einer Arbeitsstätte, sondern auch um das Arbeiten im Freien. Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen zur Bekämpfung bei hohen Temperaturen nicht weiter, kann er dies auch vor die Einigungsstelle bringen.
Sinnvoll ist, nicht erst zu warten, bis die Beschäftigten die Hitze am Arbeitsplatz nicht mehr aushalten und gesundheitliche Schäden davontragen.
Die Personalräte haben mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG). Auch hier ist es wichtig Dienstvereinbarungen über Schutzmaßnahmen bei Hitze abzuschließen. Die Mitbestimmung des Personalrats setzt dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.
Das können Beschäftigte tun
Unterstützung bei der Umsetzung
[30.6.2023]
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