Wer vorzeitig in Rente gehen und Abschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen möchte, sollte sich überlegen noch in diesem Jahr einen Antrag zu stellen. Denn 2025 wird der Ausgleich der Rentenabschläge deutlich teurer.
Wer vorzeitig in Rente geht, muss regelmäßig Abschläge hinnehmen. Für jeden Monat der vorzeitigen Rente wird dauerhaft 0,3 Prozent der monatlichen Rente abgezogen. Ausnahme: Wer 45 Versicherungsjahre hat, kann vorzeitig ohne Abschläge die Rente beanspruchen. Dies erreichen aber nur rund 20 % der Frauen.
Vereinfachtes Beispiel:
Erika, geb. 1961, hat mit voll. 63. Lj. 31,5 EP und beantragt ihre Rente: Ihr Abschlag beträgt 12,6 %. Das entspricht rd. 4 Entgeltpunkte (EP) und einem Rentenminus von aktuell rd. 160 €.
Um 1 EP auszugleichen ist ein Betrag erforderlich:
für 2024 von 8.436,59 € und in 2025 sind es 9.391,70 €.
Um 4 EP auszugleichen ist ein Betrag erforderlich:
für 2024 von 33.746,36 € und in 2025 sind es 37.566,80 €.
Grund dafür ist der deutliche Anstieg der vorläufigen Durchschnittsverdienste von 45.358 Euro in 2024 auf 50.493 Euro für das Jahr 2025. Dies zeigt der Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025, der den Verbänden am 3.9.24 zuging. Der Wert eines Entgeltpunktes errechnet sich dabei aus dem Beitragssatz (18,6 % des Durchschnittsverdienstes).
Wer kann Sonderzahlungen vornehmen?
Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, mindestens 50 Jahre alt ist und dies gegenüber der Rentenversicherung erklärt, kann die drohenden Abschläge durch
Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Erforderlich ist, dass bis zum beabsichtigten Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente die Wartezeit von
35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.
Wie ist das Verfahren?
Gegenüber der Rentenversicherung muss ausdrücklich erklärt werden, eine vorzeitige, durch Abschläge geminderte Altersrente beziehen zu wollen. Dazu steht bei der Rentenversicherung das Formular V0210 „Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters“ zur Verfügung. Die Zahlung kann ganz oder zum Teil als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen, maximal bis zu dem mitgeteilten Betrag, erfolgen.
Was ist bei einer späteren Zahlung zu beachten?
Der mitgeteilte Ausgleichsbetrag bleibt maßgebend, wenn eine vollständige Zahlung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der besonderen Renten-auskunft erfolgt. Wird die Sonderzahlung dagegen zu einem späteren Zeitpunkt oder in Teilbeträgen über einen Zeitraum von mehreren Jahren geleistet, kann sich die Gesamtsumme ändern. Der Beitragsaufwand verändert sich entsprechend der Entwicklung der vorläufigen Durchschnittsentgelte
und der Höhe des jeweiligen Beitragssatzes.
Welche Auswirkung hat die Zahlung?
Der Beitrag erhöht den Rentenanspruch – auch für den Fall einer Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente.
Die Sonderzahlung ermöglicht jedoch keinen früheren Rentenbeginn. Wer später doch nicht vorzeitig in Rente geht, erhält für die Zusatzbeiträge
eine entsprechend höhere Rente. Eine Erstattung dieser Beiträge ist nicht möglich.
Wie lange kann ich die Zahlung leisten?
Auch wer bereits eine Altersrente mit Abschlägen bezieht, kann Sonderzahlungen für den Ausgleich der individuellen Rentenminderung leisten. Die geminderte Altersrente erhöht sich dann ab dem Folgemonat.
Bezieher*innen einer Erwerbsminderungsrente dürfen nur die Minderung ausgleichen, die sich durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente zusätzlich ergibt. Rentenminderungen, die durch den Bezug einer Erwerbsminderungsrente entstehen, können nicht ausgeglichen werden.
Eine Ausgleichszahlung ist nicht mehr möglich, sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist oder eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente bezogen werden kann.
Was passiert, wenn ich doch nicht früher in Rente gehen möchte?
Wer durch Sonderzahlungen die Rentenabschläge ausgeglichen hat und dann zu dem vorgesehenen Termin doch nicht in Rente gehen, sondern weiterarbeiten
möchte, kann dies ohne Probleme tun. Niemand muss dann einen Rentenantrag stellen. In diesem Fall erhöht der eingezahlte Betrag die spätere Rente!
Aber Achtung: Einmal eingezahltes Geld kann nicht zurückgefordert werden.
Kann ich die Zahlung von der Steuer absetzen?
Da diese Beiträge zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen, sind sie steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Steuerfrei sind Altersvorsorgeaufwendungen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag. Im Gegenzug sind die aus diesen Beiträgen resultierenden Rentenzahlungen jedoch steuerpflichtig. Aufgrund der Zusammenrechnung des Beitragsaufwandes für die Sonderzahlung mit den „normalen Beiträgen“ zur gesetzlichen Rentenversicherung bei den Altersvorsorgeaufwendungen kann bei einer Einmalzahlung der jährliche berücksichtigungsfähige Höchstbetrag überschritten werden.
Wo kann ich mich beraten lassen?
Die von ver.di vorgeschlagenen und von der DRV gewählten ehrenamtlichen Versichertenberater*innen und Versichertenältesten sorgen für eine ortsnahe
und persönliche Verbindung der Versicherten zur Deutschen Rentenversicherung. Sie beraten unentgeltlich die Versicherten und Rentner*innen in vielen Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Weitere Infos unter:
Versichertenberatung in Rentenfragen | Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik
(verdi.de)
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