Neue Rechengrößen ab 1.1.2025 in der Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik

17.12.2024

Wie jedes Jahr ändern sich auch zum Jahresbeginn 2025 die Beitragsbemessungsgrenzen, Rechengrößen und weitere Werte in der Sozialversicherung. Maßgebend ist die positive Einkommensentwicklung im Jahr 2023 in Höhe von 6,44 Prozent, die Basis für die Fortschreibung der Werte im Jahr 2025 ist. Ab 2025 gibt es nur noch bundeseinheitliche Werte.

  • Die neuen Rechengrößen im Überblick
  • Die Beitragssätze im Überblick
  • Die Rechengrößen für die betriebliche Altersversorgung im Überblick
  • Freibetrag für freiwillige zusätzliche Altersversorgung nach § 82 Abs. 4 SGB XII

[Die oben genannten Werte entnehmt bitte dem beigefügten PDF.]

Mindestlohn & weitere Werte werden erhöht

Zum 1.1.25 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde angehoben. Das hat Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die max. Arbeitszeit für Minijobbende beträgt rund 43 Std./Monat (Rechenweg: 556 € : 12,82 €/Std. = 43,37 Std.). Liegt der Stundenlohn über dem Mindestlohn verringert sich die zulässige Arbeitszeit entsprechend.    

Auch für Auszubildende steigt die Mindestvergütung. Wer im Ausbildungsjahr 2025 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Jahr mindestens 682 Euro statt wie bisher 649 Euro. Im 2. Ausbildungsjahr erhöht sich die Mindestvergütung auf 805 Euro, im 3. Jahr auf 921 Euro, und im 4. Jahr auf 955 Euro.

Der steuerfreie Grundfreibetrag steigt im Jahr 2025 auf 12.096 Euro (Paare doppelter Betrag).
Nur wer ein höheres Einkommen hat, muss überhaupt Einkommensteuern bezahlen.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag beträgt im Jahr 2025 41,9 %.

 

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