09.12.24
Im August 2022 veröffentlichte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Sie richten sich in erster Linie an Betriebsärzt*innen und sollen sie bei der inhaltlichen Gestaltung von arbeitsmedizinischen Beratungen und Untersuchungen unterstützen. Die Überarbeitung war notwendig, um dem aktuellen wissenschaftlichen Stand der Arbeitsmedizin gerecht zu werden. Die Empfehlungen lösen die bisherigen "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" ab.
Dabei steht die Beratung der Beschäftigten im Mittelpunkt, denn sie dient der Verhütung und frühzeitigen Erkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen. Dies sieht die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) auch so vor.
Die arbeitsmedizinische Empfehlung gibt Anhaltspunkte für die Durchführung von Untersuchungen, um Aspekte der gesundheitlichen Eignung von Versicherten in Bezug auf die vorgesehenen Tätigkeiten zu beurteilen. Dabei sind routinemäßige Untersuchungen ohne konkreten Anlass nur zulässig, wenn hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht, z. B. § 48 Fahrerlaubnisverordnung oder § 10 Druckluftverordnung. (siehe BMAS-Stellungnahme zum Thema Eignungsuntersuchungen aus 2018). Ob eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung der beschriebenen Eignungsuntersuchung vorliegt, ist durch die Arbeitgebenden zu prüfen und in der Gefährdungsbeurteilung festzuhalten. Dies gilt sowohl für Untersuchungen aufgrund eines gegebenen Anlasses (Einstellungen, Arbeitsplatzwechsel, tatsächliche Anhaltspunkte für Mängel der gesundheitlichen Eignung) als auch für routinemäßige Eignungsuntersuchungen. Die untersuchenden Betriebsärzt*innen müssen über ausreichende Kenntnisse der Tätigkeit und des Arbeitsplatzes verfügen, um diese Prüfung beurteilen zu können. Voraussetzung für die Durchführung einer Eignungsbeurteilung ist in jedem Fall die Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit. Siehe auch DGUV Information 250-010 „Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis“). Die Anwendung erlaubt dann eine gestufte und strukturierte Prüfung, ob die Eignungsuntersuchungen alternativlos sind. Voraussetzung ist dabei eine ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, aus der sich ergibt, dass die technisch-organisatorischen Schutzoptionen ausgereizt sind und welche konkreten gesundheitlichen Eignungsanforderungen für die betreffenden Tätigkeiten bzw. Arbeitsplätze gegeben sein müssen.
Im Falle einer Untersuchung müssen die versicherten Personen durch die Betriebsärzt*innen darüber informiert werden, dass das Ergebnis der ärztlichen Beurteilung Konsequenzen für die Fortsetzung der Tätigkeit haben kann. Den Betriebsärzt*innen können die vorliegende Empfehlung als Leitfaden dienen, um die Fragestellung einer Eignung aus fachärztlicher Sicht zu beantworten. Die Untersuchungen sind getrennt von der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu handhaben.
Hinweise zur Mitbestimmung bei Eignungsuntersuchungen
In der betrieblichen Praxis haben Eignungsuntersuchungen meist den Zweck, bestimmte Bewerber*innen auszusortieren, sodass mit ihnen kein Arbeitsvertrag abgeschlossen werden kann. Eine solche Selektion liegt meist im Interesse der Arbeitgebenden und dient nicht dem Arbeitsschutz, sondern zur Personalauswahl. Eignungsuntersuchungen dürfen ohne Zustimmung der Betriebs- oder Personalräte aber weder verlangt noch verwertet werden.
Die Festlegung gesundheitlicher Eignungsanforderungen zur Sicherstellung der Arbeitssicherheit und die Festlegung der Art und Weise der Methoden der Eignungsfeststellung unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mit Blick auf die Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung und der gesundheitlichen Anforderungen gemäß § 5 ArbSchG. Die Regelung von Art und Weise sowie des Umfanges der Eignungsfeststellung erfolgt in den §§ 7 und § ? ArbSchG. Damit ein möglichst effektiver Arbeitsschutz entsprechend dem Stand der Technik nicht durch erhöhte Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschäftigten ausgehöhlt wird, ist es sinnvoll, betriebliche Verfahren zu vereinbaren, nach denen im Einzelfall Eignungsuntersuchungen festgelegt werden können. Eine Möglichkeit besteht darin, sich an den gestuften Prüfungsschritten des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zur orientieren und auf dieser Basis einen entsprechenden betrieblichen Prozess zu definieren. Sollten Eignungsuntersuchungen regelmäßig zur Voraussetzung von Einstellungen oder sonstigen personellen Einzelmaßnahmen gemacht werden, handelt es sich um Auswahlrichtlinien, über die sich die Betriebsparteien in Form von Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen zu verständigen haben (§ 95 BetrVG).[ver.di1]
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