14.06.24
Als Ergebnis der Politikwerkstatt Mobile Arbeit hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Empfehlungen für eine gute hybride Bildschirmarbeit herausgegeben. Angesichts der Tatsache, dass diesem Ergebnis ein einjähriger Prozess vorausging, ist der Output der Politikwerkstatt zur mobilen Arbeit enttäuschend. Aus der von der Staatsministerin Lilian Tschan angekündigten Verordnung ist lediglich eine Empfehlung geworden. Eine Empfehlung ist keine verbindliche Vorgabe zur Umsetzung in den Betrieben und Dienststellen. Ohne jene bleibt die hybride Bildschirmarbeit ungeregelt und auf den guten Willen der Arbeitgeber*innen angewiesen. Die Aufgabe des Gesetzgebers wäre es, ein verbindliches Regelwerk herauszugeben und nicht bloß eine Empfehlung zu formulieren.
Außerdem vermengt das BMAS die Themen Arbeiten im Homeoffice, mobiles Arbeiten und hybrides Arbeiten in problematischer Art und Weise. Notwendig wäre es, auf die jeweils spezifischen Bedingungen, Belastungen und Gestaltungsanforderungen gesondert einzugehen. Hybride Bildschirmarbeit steht zwar im Titel der Empfehlung, wird aber deutlich weniger angesprochen als das Arbeiten im Homeoffice. Auch wird in der Empfehlung zu wenig deutlich, wo es bereits Rechtsbestimmungen gibt, die zwingend einzuhalten sind. Wo es also nicht um „Empfehlungen“ geht, die auf betrieblicher Ebene angenommen werden können oder eben nicht.
Aus Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besonders bedenklich ist, dass zwar das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG (Ausgestaltung von mobiler Arbeit) ausdrücklich erwähnt wird, nicht aber die Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Arbeits- und Gesundheitsschutz) sowie § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit).
Eine zeitnahe Überarbeitung der Empfehlungen muss in jedem Fall diesbezüglich Klarstellungen liefern.
Die DGB-Gewerkschaften werden auf die Rechtsklarheit und Weiterentwicklung der Rechtsgrundlagen in einer Arbeitswelt drängen, in der die Arbeitsleistung an unterschiedlichen Arbeitsorten erbracht wird. ver.di hat bereits Orientierungspunkte für deren Ausgestaltung formuliert, die von den betrieblichen Akteur*innen genutzt werden können.
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