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Urteil des BAG zur betrieblichen Altersversorgung

Urteil des BAG zur betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 8.3.22 ein Urteil in zwei Verfahren zur Verpflichtung von Arbeitgebern, einen Teil der Sozialversicherungsersparnis bei Entgeltumwandlung weiterzugeben, verkündet (Az.: 3 AZR 361/21 und 3 AZR 362/21).

Arbeitgeber sind verpflichtet, 15 Prozent des umgewandelten Entgelts nach § 1a Abs. 1a BetrAVG an die Beschäftigten weiterzugeben. Für individuelle und kollektive Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1.1.2019 geschlossen wurden, gilt diese Pflicht ab 1.1.2022 (§ 26a BetrAVG). Dieser Betrag wird verwirrenderweise als „Arbeitgeberzuschuss“ bezeichnet, obwohl es kein echter Zuschuss ist. Vielmehr wurden Arbeitgeber richtigerweise verpflichtet, einen Teil der 20-prozentigen Ersparnis, pauschal 15 Prozent, durch die Sozialversicherungsfreiheit der Entgeltumwandlung weiterzugeben, denn der Arbeitgeber soll nichts an der Vorsorgebereitschaft der Beschäftigten verdienen.

Viele Fragen gehen dahin, ob, wenn bereits z. B. eine Weitergabe in Höhe von 10 Prozent vor vielen Jahren vereinbart wurde, der Arbeitgeber ab 1.1.2022 auf 15 Prozent „aufstocken“ muss.

Aus der Pressemitteilung lässt sich dies und auch weitere Fragen noch nicht beantworten. Wir warten deshalb auf die Urteilsbegründung und informieren dann. Wann die Begründung veröffentlicht wird, ist noch nicht bekannt.

[10.3.2022]

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