09.09.24
Der Sommer ist wieder da. Die nächste Hitzewelle wird nicht lange auf sich warten lassen.
Hitze ist belastend für den Körper und kann zu Kreislauf-Problemen führen. Der Körper versucht, die Hitzebelastung zu kompensieren und verringert somit die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Die Unfallgefahr nimmt zu. Ob im Büro oder beim Arbeiten im Freien oder im Auto: Wichtig ist, rechtzeitig Schutzmaßnahmen zu treffen, die das Arbeiten für die Beschäftigten erträglich machen.
Die Pflichten der Arbeitgeber*innen
Arbeitgeber*innen sind verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen. Dazu gehört, mithilfe der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Gesundheitsgefährdungen durch zu hohe Temperaturen rechtzeitig erkannt und beseitigt werden (§§ 3-5 ArbSchG).
Eine wichtige Rolle spielt dabei die Einhaltung des (S)TOP-Prinzips (Erst S – Substitution, dann T - Technische Schutzmaßnahmen, dann O - Organisatorische Schutzmaßnahmen, erst dann P - Persönliche Schutzmaßnahmen), die beachtet werden müssen.
Arbeiten innerhalb von Betrieben und Einrichtungen
Nach der Arbeitsstättenverordnung ist dafür zu sorgen, dass Betriebe und Einrichtungen so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Für die Raumtemperaturen wird diese Vorgabe durch die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 (ASR-A3-5 (1).pdf) konkretisiert. Sie gilt für Arbeits-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte und schlägt zur besseren Umsetzung Beispiele für technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen vor. Bei Einhaltung dieser Vorgaben können Arbeitgeber*innen davon ausgehen, dass die entsprechenden Erfordernisse erfüllt sind. Zu beachten ist dabei auch die Arbeitsmedizinische Regel 13.1 „Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können“
(BAuA - Technischer Arbeitsschutz (inkl. Technische Regeln) - AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin).
Maßnahmen bei über 26 °C
Räume dürfen eine Temperatur von 26 °C nicht überschreiten. Wenn die Außentemperatur über 26 °C beträgt und die Raumtemperatur am Arbeitsplatz über 26 °C steigt, müssen Arbeitgeber*innen für gesundheitlich Vorbelastete oder für Beschäftige, die schwer arbeiten, Maßnahmen zur Entlastung ergreifen.
Außerdem sollten Arbeitgeber*innen gemäß ASR A3.5 zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wie z.B.:
Maßnahmen bei über 30 °C
Liegen die Temperaturen über 30 °C müssen Arbeitgeber*innen Maßnahmen ergreifen, wie sie hier beispielhaft aufgeführt sind.
Maßnahmen bei über 35° C
Überschreitet die Lufttemperatur im Arbeitsraum +35 °C, müssen Arbeitgeber*innen Maßnahmen ergreifen, wie sie für Hitzearbeit, z.B. in Gießereien, Stahlwerken oder Großbäckereien üblich sind. Dazu zählen z.B. Hitzeschutzkleidung, Luftduschen, Wasserschleier oder weitere Entwärmungspausen. Ansonsten dürfen Beschäftigte in den Räumen nicht arbeiten.
Heiße Temperaturen beim Arbeiten im Freien
Hitze stellt beim Arbeiten im Freien eine besondere Belastung für die Beschäftigten dar. Dazu kommen noch Gefahren durch UV-Strahlung, die Ozonbelastung und schlechte bis extreme Witterungsbedingungen, wie Sturm bzw. Starkregen. Beschäftigte müssen dann nicht nur vor den Folgen von Hitze geschützt werden. Denn die natürliche UV-Strahlung kann verschiedene Formen von Hautkrebs auslösen.
Folgende Schutzmaßnahmen können zur Prävention ergriffen werden:
Heiße Temperaturen beim Arbeiten im Kraftfahrzeug
Ob beim Arbeiten im Vertrieb, in einem KEP-Fahrzeug oder im LKW: Die Arbeitgeber*innen haben auch für diese Tätigkeiten Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen, um die Beschäftigten vor heißen Temperaturen im Auto zu schützen und ein gesundes Arbeiten zu ermöglichen.
Anbei ein paar Maßnahmenvorschläge:
Mitbestimmung der Betriebs- und Personalräte
Die Betriebsräte haben ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) zu vereinbaren. Kommt der Betriebsrat mit seinen Vorschlägen für ein gesundes Arbeiten nicht weiter, kann er dies auch vor die Einigungsstelle bringen. Die Personalräte haben mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen (§ 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG).
Es ist wichtig, Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen mit Maßnahmen bei Hitze im Betrieb oder in der Dienststelle, bei Arbeiten im Freien oder im Auto abzuschließen.
Sinnvoll ist, nicht erst zu warten, bis die Beschäftigten die Hitze am Arbeitsplatz nicht mehr aushalten und gesundheitliche Schäden davontragen.
Das können Beschäftigte tun:
Links zur Unterstützung bei der Umsetzung:
09.09.24
10.06.24
14.05.24
09.04.24
19.02.24